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Satzung des Ahrtal-Tourismus Bad Neuenahr-Ahrweiler e.V.



Beitragsordnung PDF [92 KB]

Erhebungsbogen PDF [56 KB]

Beitrittserklärung PDF [64 KB]



§1
Name, Sitz


(1) Der Verein führt den Namen Ahrtal-Tourismus Bad Neuenahr-Ahrweiler e.V..

(2) Er hat seinen Sitz in Bad Neuenahr-Ahrweiler und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen (VR 10787).


§2
Aufgaben, Ziele


(1) Der Verein ist der von der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler anerkannte Träger der Gesundheits- , Kur- und Tourismusarbeit und gleichzeitig die zentrale Organisationseinheit für alle Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen.

(2) Der Verein hat die Aufgabe, die Interessen des örtlichen Gesundheits- und Kurwesens und des Tourismus als Hauptleistungsträger und die Interessen aller anderer im Verein vertretenen Berufsgruppen der Stadt wahrzunehmen, die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler in Verbindung mit dem Ahrtal nach außen und innen als geschlossene touristische Einheit darzustellen, diese als touristische Destination zu profilieren und weiter zu entwickeln sowie die hierzu erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren und zu fördern.

(3) Maßnahmen dieser Art sind

  • 3.1 Entwicklung und Koordination von Maßnahmen zur Stärkung der Gesundheits-, Kur- und Tourismusarbeit,
  • 3.2 Planung und Koordination der abgestimmten strategischen Ziele der Stadtentwicklung in den Segmenten Gesundheit, Kurwesen und Tourismus als Entscheidungsgrundlage für den Stadtrat und Erarbeitung der erforderlichen Maßnahmen,
  • 3.3 Betreuung und Beratung der Vereinsmitglieder in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht,
  • 3.4 Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung aller im Verein vertretenen Berufsgruppen,
  • 3.5 Pflege und Durchführung von Veranstaltungen im Rahmen seiner Marketingarbeit in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen,
  • 3.6 beratende Mitwirkung bei der Erhaltung und Verschönerung des Ortsbildes,
  • 3.7 beratende Mitwirkung bei der Gestaltung der Gesundheitsfürsorge und des Umweltschutzes,
  • 3.8 Aufklärung der einheimischen Bevölkerung über die Erfordernisse zeitgemäßer Stadtentwicklungs-, Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen in Tourismus, Gesundheits- und Kurwesen,
  • 3.9 Beratung des Rates und der Verwaltung in Fragen der Gesundheits-, Kur- und Tourismusentwicklung sowie des entsprechenden Marketings,
  • 3.10 Wahrnehmung der Interessen aller Mitglieder gegenüber Behörden, Verbänden und Organisationen.

    (4) Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele.

    (5) Der Verein kann sich zur Erfüllung seiner Ziele und Aufgaben externer Unternehmen bedienen, sich selbst an Unternehmen beteiligen oder eigene Unternehmen gründen.


    §3
    Mitglieder


    (1) Der Verein hat

  • 1.1 ordentliche Mitglieder,
  • 1.2 fördernde Mitglieder,
  • 1.3 Ehrenmitglieder.

    (2) Ordentliche Mitglieder können

  • 2.1 natürliche Personen sowie
  • 2.2 juristische Personen werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.

    (3) Fördernde Mitglieder mit nur beratender Stimme in der Mitgliederversammlung können

  • 3.1 Gäste,
  • 3.2 natürliche oder juristische Personen des privaten wie öffentlichen Rechts werden, die an der Förderung des Vereins interessiert sind.

    (4) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche natürliche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Aufgaben und Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben.


    §4
    Erwerb der Mitgliedschaft


    (1) Anträge auf Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied sind schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereins einzureichen.

    (2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

    (3) Der Antragsteller wird über den Vorstandsbeschluss schriftlich benachrichtigt.

    (4) Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann der Antragsteller Einspruch erheben. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses mit eingeschriebenem Brief bei der Geschäftsstelle einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.


    §5
    Rechte der Mitglieder


    (1) Die Mitglieder haben nach den Bestimmungen dieser Satzung Sitz und Stimme in den Organen des Vereins.

    (2) Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge, Anregungen und aktive Mitarbeit die Vereinsarbeit zu fördern.

    (3) Die Mitglieder bestimmen durch Mehrheitsentscheidung die Grundlinien der Vereinsarbeit; sie können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen.

    (4) Die Mitglieder erhalten vom Verein Auskünfte, Rat und Beistand zu allen in §2 genannten Maßnahmen.


    §6
    Pflichten der Mitglieder


    (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die Beschlüsse des Vereins einzuhalten sowie die Organe des Vereins in ihrer Tätigkeit zu unterstützen.

    (2) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge und Umlagen zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.

    (3) Die fördernden Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgesetzten Mindestbeiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.


    §7
    Ende der Mitgliedschaft


    (1) Die Mitgliedschaft erlischt durch

  • 1.1 Tod,
  • 1.2 Austritt,
  • 1.3 Ausschluss,
  • 1.4 Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
  • 1.5 Auflösung der juristischen Person.

    (2) Der Austritt ist mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende durch eingeschriebenen Brief zu erklären.

    (3) Ein Ausschluss ist möglich,

  • 3.1 wenn ein Mitglied der Satzung oder den Beschlüssen des Vereins zuwiderhandelt oder sich vereinsschädigend verhält,
  • 3.2 wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung länger als ein Jahr mit seinen Beiträgen und Umlagen im Rückstand ist.

    (4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

    (5) Der Betroffene wird vom Vorstandsbeschluss schriftlich benachrichtigt.

    (6) Gegen den Ausschluss kann der Betroffene Einspruch erheben. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses mit eingeschriebenem Brief bei der Geschäftsstelle einzulegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

    (7) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung der dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen.


    §8
    Organe


    (1) Organe des Vereines sind

  • 1.1 die Mitgliederversammlung,
  • 1.2 der Vorstand.

    (2) Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich. Jedes Amt ist persönlich auszuüben.

    (3) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder der Organe dauert vier Jahre. Die gewählten Mitglieder führen die Geschäfte auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiter. Scheidet ein gewähltes Mitglied während der Amtszeit aus, ist in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger zu wählen.


    §9
    Mitgliederversammlung


    (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr zusammen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. In der Einladung sind Zeitpunkt und Ort der Versammlung sowie die Tagesordnung bekannt zu geben.

    (2) Auf schriftlich begründetes Verlangen eines Viertels der Mitglieder muss der Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Zeit, Ort und Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche bekannt zu geben.

    (3) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben je eine Stimme. Unabhängig von der Anzahl der zur Stimmabgabe berechtigten Funktionen hat jedes Mitglied nur eine Stimme. Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht auf Dritte ist ausgeschlossen.

    (4) Anträge aus Kreisen der Mitglieder müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereins eingereicht werden; sie sind vom Vorsitzenden nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen.
    Über verspätet gestellte Anträge kann nur bei besonderer Dringlichkeit beraten und beschlossen werden, wenn sich eine qualifizierte Mehrheit dafür ausspricht.
    Ein Antrag auf Satzungsänderung muss in der Einladung enthalten sein, nachträglich gestellte Anträge sind hier nicht möglich.


    §10
    Aufgaben der Mitgliederversammlung


    (1) Die Mitgliederversammlung beschließt die Richtlinien der Vereinsarbeit.

    (2) Die Mitgliederversammlung berät und entscheidet über

  • 2.1 die Wahl des Vorstandes (§11),
  • 2.2 die Wahl der Rechnungsprüfer,
  • 2.3 die Wahl der Ehrenmitglieder,
  • 2.4 die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Rechnungs- und des Kassenberichtes sowie des Rechnungsprüfungs-berichtes,
  • 2.5 die Genehmigung des Haushaltsplanes mit Stellenübersicht und Beitragsordnung,
  • 2.6 den Marketingplan,
  • 2.7 die Einsprüche gegen die Nichtaufnahme (§4) und gegen den Ausschluss eines Mitgliedes (§7),
  • 2.8 Satzungsänderungen,
  • 2.9 die Auflösung des Vereins,
  • 2.10 Anträge der Mitglieder und der Organe,
  • 2.11 die Beteiligung an Unternehmen oder die Gründung eigener Unternehmen.


    § 11
    Vorstand


    (1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus

  • 1.1 dem Vorsitzenden
  • 1.2 zwei Vertretern von Hotellerie/Gastronomie/Ferienwohnungen
  • 1.3 einem Vertreter der Weinwirtschaft
  • 1.4 einem Vertreter von Einzelhandel/Gewerbe
  • 1.5 einem Vertreter der Kliniken/Sanatorien
  • 1.6 einem Vertreter der Ärzteschaft
  • 1.7 dem gesetzlichen Vertreter der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler
  • 1.8 dem Kurdirektor von Bad Neuenahr
  • 1.9 einem Vertreter der Spielbank Bad Neuenahr
  • 1.10 dem Geschäftsführer (ohne Stimmrecht)

    (2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte (Absatz 1, Ziffern 1.2 bis 1.9) den stellvertretenden Vorsitzenden.

    (3) Sollte es bei Abstimmungen im Vorstand zu einer Stimmengleichheit kommen, so erhält der Vorsitzende eine zweite Stimme.

    (4) Der Vorstand tritt auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf zusammen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens vier Tage. In der Einladung sind Zeitpunkt und Ort der Versammlung sowie die Tagesordnung bekannt zu geben.

    (5) Auf schriftlich begründetes Verlangen von drei Mitgliedern des Vorstandes muss der Vorsitzende unverzüglich eine Sitzung des Vorstandes einberufen. Zeit, Ort und Tagesordnung dieser Sitzung sind den Mitgliedern des Vorstandes schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Tagen bekannt zu geben


    § 12
    Aufgaben des Vorstandes


    (1) Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Geschäftsführer vorbehalten sind.

    (2) Der Vorstand hat für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung zu sorgen und überwacht die laufende Tätigkeit der Geschäftsstellen, den Vollzug der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

    (3) Der Vorstand bereitet die Sitzung der Mitgliederversammlung vor. Er berät und beschließt über

  • 3.1 den Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand,
  • 3.2 die Festlegung des Geschäftsverteilungsplanes sowie die genehmigungs-pflichtigen Geschäfte für den Geschäftsführer,
  • 3.3 die Aufstellung des Marketingplans, des Haushaltsplanentwurfes einschließlich der Stellenübersicht und der Beitragsordnung,
  • 3.4 die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,
  • 3.5 die Anstellung, Entlassung und Festsetzung der Vergütung des Geschäftsführers,
  • 3.6 die Aufwandsentschädigungen,
  • 3.7 die Anträge auf Beitragsermäßigung,
  • 3.8 Verträge und Verfügungen über Grundvermögen,
  • 3.9 Bildung und Auflösung von Arbeitskreisen,
  • 3.10 den Erlass einer Geschäftsordnung für die Arbeitskreise.


    § 13
    Aufgaben des Vorsitzenden


    Der Vorsitzende leitet alle Verhandlungen im Rahmen dieser Satzung. Er ist Vorgesetzter des Geschäftsführers und bereitet die Anstellung, Entlassung und Festsetzung der Vergütung des Geschäftsführers gemeinsam mit dem stellvertretenden Vorsitzenden zur Beschlussfassung durch den Vorstand vor.


    § 14
    Gesetzliche Vertretung


    Der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne von §26 BGB. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt.


    § 15
    Geschäftsstelle, Geschäftsführer


    (1) Der Verein unterhält mindestens eine Geschäftsstelle in Bad Neuenahr-Ahrweiler. Zur Sicherstellung der Tourist-Informationen in den Stadtteilen Ahrweiler und Bad Neuenahr muss der Verein entweder je eine Geschäftsstelle unterhalten oder sich beauftragter Unternehmen bedienen.

    (2) Die Geschäftsstellen führen die Bezeichnung "Tourist-Information" in Verbindung mit dem Symbolzeichen "i".

    (3) Der Geschäftsführer erledigt die laufende Arbeit des Vereins. Er ist dem ersten Vorsitzenden gegenüber für seine Arbeit verantwortlich.

    (4) Zur Erledigung von Vereinsaufgaben kann der Geschäftsführer Dienstkräfte im Rahmen der Stellenübersicht einstellen. Er ist deren Vorgesetzter.


    § 16
    Verfahrensbestimmungen, Protokoll


    (1) Die Organe des Vereins sind, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurden, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig; sie werden vom Vorsitzenden geleitet.

    (2) Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. In den Fällen, in denen eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist, muss der Beschluss mit 3/4-Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

    (3) Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen, sofern nicht die Organe mit qualifizierter Mehrheit etwas anderes beschließen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Stimmenmehrheit nicht mit. Erhält beim ersten Wahlgang niemand die erforderliche Stimmenmehrheit, ist ein neuer Wahlgang durchzuführen. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

    (4) Über die Sitzungen der Organe ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer, der vom Vorsitzenden vorgeschlagen wird, zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.


    § 17
    Arbeitskreise


    (1) Zur Erledigung besonderer Vereinsaufgaben kann der Vorstand Arbeitskreise bilden und sie wieder auflösen. Die Mitglieder der Arbeitskreise sollten ordentliche Mitglieder des Vereins sein, soweit sie in den Arbeitskreisen wirtschaftliche Interessen vertreten.

    (2) Die Arbeitskreise wählen ihren Vorsitzenden selbst. Mindestens einmal pro Jahr berichten die Arbeitskreis-Vorsitzenden auf Einladung des e.V.-Vorsitzenden dem Vorstand.

    (3) Die Aufgabe der Arbeitskreise besteht im Wesentlichen in der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Einzelmaßnahmen im Rahmen der vom Vorstand vorgegebenen Gesamtkonzeption.

    (4) Die Arbeitskreise treten auf Einladung ihres Vorsitzenden nach Bedarf zusammen. Die Einladungsfrist beträgt eine Woche. In der Einladung sind Zeitpunkt und Ort der Versammlung sowie die Tagesordnung bekannt zu geben.

    (5) Auf schriftlich begründetes Verlangen von mindestens 20% der Mitglieder des Arbeitskreises muss der Vorsitzende unverzüglich eine Sitzung des Arbeitskreises einberufen. Zeit, Ort und Tagesordnung dieser Sitzung sind den Mitgliedern des Arbeitskreises schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Tagen bekannt zu geben.

    (6) Zu den Sitzungen der Arbeitskreise können auch Personen, die nicht Mitglied des Arbeitskreises sind, beratend zugezogen werden. Der Vereinsvorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Vorstandes sowie der Geschäftsführer sind berechtigt, an den Sitzungen der Arbeitskreise beratend teilzunehmen.

    (7) Die Arbeitskreise werden von ihrem Vorsitzenden geleitet und sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

    (8) Ausgabenwirksame Beschlüsse dürfen nur im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer und im Rahmen der für die Einzelmaßnahme im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel gefasst werden.

    (9) Über jede Sitzung der Arbeitskreise ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen und vom Vorsitzenden des Arbeitskreises zu unterzeichnen. Das Protokoll ist den Mitgliedern des jeweiligen Arbeitskreises, dem Vorstand und der Geschäftsstelle bekannt zu geben

    (10) Nach Bedarf kann der Vorstand Arbeitskreise zeitlich befristet zu spezifischen, wichtigen Themen einberufen, wie z.B. die der Ärzteschaft, der Privatzimmer- und Ferienwohnungsanbieter.


    § 18
    Beitragsordnung


    (1) Die Zahlung der Beiträge und Umlagen wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung.

    (2) In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Umlagen, die Zuordnung zu den einzelnen Beitragsformen, die Zahlungsfristen und die Zahlungsmodalitäten zu regeln.


    § 19
    Geschäftsjahr


    Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


    § 20
    Rechnungsprüfung


    (1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren. Eine Wiederwahl ist nur einmal möglich.

    (2) Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung der sachgerechten Verwendung der Finanzmittel durch die Geschäftsführung und den Vorstand. Die Rechnungsprüfer berichten darüber jährlich der Mitgliederversammlung.

    (3) Dem Rechnungsprüfungsamt der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler wird ein eigenständiges und uneingeschränktes Prüfungsrecht eingeräumt.

    § 21
    Satzungsänderungen, Auflösung


    (1) Änderungen der Satzung bedürfen einer qualifizierten Mehrheit.

    (2) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand gestellt werden. Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler.




















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